Arbeitgeber zahlen die Umlagen U1 und U2, um gegen die finanziellen Risiken wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Ausfällen abgesichert zu sein. Während die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich vom laufenden und einmalig gezahlten Verdienst erfolgt, greift hier eine Ausnahmeregelung: Für Einmalzahlungen sind die Umlagen U1 und U2 nicht zu zahlen, sie sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu erheben. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Einmalzahlungen nicht bei der Gewährung einer Ausgleichszahlung wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Ausfällen berücksichtigt werden. Zum Umlageverfahren U1 und U2 vergleiche die sehr ausführlichen Erläuterungen in Abschnitt B, Nr. 10.