Anhänge zum Lexikon Anhang 15 Meldepflichten des Arbeitgebers

11.Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen

Für das Meldeverfahren ist ein Personengruppenschlüssel eingeführt worden, welcher Besonderheiten kennzeichnet. Grundsätzlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis keine besonderen Merkmale ausweist, ist der Schlüssel „101“ bzw. „140“ zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis Besonderheiten, gelten die Schlüssel „102“ ff. bzw. „141“ ff. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel „109“ und „110“ haben jedoch immer Vorrang.