Wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt sind sog. Zinszuschüsse des Arbeitgebers als Geldleistung grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Die Freigrenze für Sachbezüge von 50 € monatlich ist auf Geldleistungen nicht anwendbar.
1 Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 (BStBl. I S. 484). Das BMF-Schreiben ist als Anlage 10 zu H 8.2 LStR im Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2024 abgedruckt. Randnummer 29 des BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl. I S. 484). Das BMF-Schreiben ist als Anlage 10 zu H 8.2 LStR im Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2024 abgedruckt. Bei einem zinslosen Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endfälliges Darlehen) kann für den Zufluss des Zinsvorteils aus Vereinfachungsgründen auf den der Vereinbarung zugrunde liegenden Willen der Beteiligten abgestellt werden.