Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Neunter Abschnitt (§§ 89-104) § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft Erläuterungen

3.Abwenden durch Zahlung (Abs. 2)

Ziel der Erzwingungshaft als Beugemittel ist die Zahlung der Geldbuße durch den zahlungsfähigen, aber zahlungsunwilligen Betroffenen. Er kann daher die Vollstreckung gemäß § 97 Abs. 2 OWiG jederzeit abwenden, indem er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.1 Die Entscheidung über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 OWiG bleibt hiervon unberührt.2 Durch die Zahlung der Geldbuße entsteht ein Vollstreckungshindernis, sodass vom Vollzug eines Vorführungs- oder Haftbefehls sofort Abstand zu nehmen oder der Betroffene aus einer Justizvollzugsanstalt sofort zu entlassen ist (§ 51 Abs. 4, § 87 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVollstrO). Geht der Betrag der Geldbuße bei der Vollstreckungsbehörde (§ 92 OWiG) ein, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, muss diese sofort die Justizbehörden in Kenntnis setzen. Das Gericht hat die Anordnung der Erzwingungshaft sofort aufzuheben.3 Dem Betroffenen, der die Zahlung der Geldbuße unter dem Eindruck der Erzwingungshaft anbietet, muss Gelegenheit dazu verschafft werden. Eine Einzahlung der Geldbuße ist auch durch andere Personen möglich. Ein erlassener Vorführungs- oder Haftbefehl und die Anordnung der Erzwingungshaft sind sofort von Amts wegen aufzuheben.4 Dies gilt auch, wenn nur noch die Kosten der Bußgeldentscheidung unbezahlt sind, da deswegen Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG nicht angeordnet werden darf. Leistet der Betroffene eine Teilzahlung oder sind Umstände ersichtlich, wonach er ernsthaft bereit ist, die Geldbuße in regelmäßigen monatlichen Raten, die seinen finanziellen Verhältnissen entsprechen, zu entrichten, kommt eine Abkürzung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG) oder die Aussetzung ihrer Vollziehung (§ 97 Abs. 3 Satz 2 OWiG) in Betracht.5 Bleibt nach Zahlung eines Teilbetrages nur ein geringer Restbetrag der Geldbuße offen, rechtfertigt dies zwar die Abkürzung, nicht aber die Aufhebung der Erzwingungshaft. Auch wenn ein vergleichsweiser geringer Restbetrag zur Zahlung offen ist, würde die Aufhebung dazu führen, dass Betroffene sanktionslos den Betrag der Geldbuße eigenmächtig kürzen könnten.6

1

AG Viechtach, Beschluss vom 23.8.2007, Az. 3 OWi 5095 – 517830 – 06/9; LG Arnsberg, Beschluss vom 2.2.2006, Az. 2 Qs 19/06; LG Erfurt, Beschluss vom 29.11.2011, Az. 7 Qs 225/11.

2

LG Duisburg, Beschluss vom 8.1.2013, Az. 69 Qs 2/13.

3

AG Bad Saulgau, Beschluss vom 19.4.2021, Az. 1 OWi 75/21.

4

LG Potsdam, Beschluss vom 9.11.2015, Az. 24 Qs 54/15.

5

LG Potsdam, Beschluss vom 9.11.2015, Az. 24 Qs 54/15.

6

LG Deggendorf, Beschluss vom 21.5.2019, Az. 4 Qs 18/19, für die Teilzahlung von 20,00 Euro auf eine Geldbuße von 25,00 Euro wegen des Restbetrages von 5,00 Euro.