Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil (§§ 1-34) Erster Abschnitt (§§ 1-7) § 1 Begriffsbestimmung Erläuterungen

4.Geldbuße und Zwangsgeld

Das Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel der Verwaltungsvollstreckung (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b VwVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften bzw. § 66 SGB X). Der Pflichtige soll dadurch zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung angehalten werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Bei vertretbaren Handlungen kann ein Zwangsgeld auch bei untunlicher Ersatzvornahme (§ 9 Abs. 1 Buchstabe a, § 10 VwVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) verhängt werden. Während die Geldbuße zur repressiven Ahndung einer Ordnungswidrigkeit vorgesehen ist, dient das Zwangsgeld allein zur Durchsetzung einer durch vollziehbaren Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG, § 31 Satz 1 SGB X) angeordneten Handlung, einer Duldung oder eines Unterlassens (§ 6 Abs. 1 VwVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Es gehört daher ausschließlich in das Verwaltungsverfahren, nicht zum Bußgeldverfahren. Geldbuße und Zwangsgeld können daher auch ohne weiteres unabhängig voneinander im jeweiligen Verfahren angeordnet werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Der Einwand der „Doppelbestrafung“ ist daher falsch.

1

Nach landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bestehen unterschiedliche Regelungen.

2

OLG Dresden, Beschluss vom 9.8.2006, Az. Ss (OWi) 358/06.