Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Dritter Teil (§§ 111-131) Zweiter Abschnitt (§§ 116-123) § 118 Belästigung der Allgemeinheit Erläuterungen 2. Objektive Tatbestandsmerkmale (Abs. 1)

2.1Grob ungehörige Handlung

Der unbestimmte Rechtsbegriff der grob ungehörigen Handlung entspringt dem Bemühen des Gesetzgebers, den anschaulichen, aber sehr ungenauen früheren Begriff „Grober Unfug“1 zu präzisieren. Grob ungehörig sind eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen (§ 8 OWiG) nur dann, wenn sie sich bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügen und in einem deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung stehen.2 Es ist daher im Einzelfall eine Bewertung notwendig, ob die Mehrheit der Bevölkerung ein bestimmtes Verhalten als grob ungehörig empfindet. Diese Auffassung ist zudem wandelnden Anschauungen unterworfen. Stets und unabhängig von Alkoholgenuss3 stellen das Urinieren, Koten und Erbrechen im öffentlichen Raum einen Verstoß gegen § 118 Abs. 1 OWiG dar.4

1

Bis 1975 Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB a. F.

2

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 16.9.2015, Az. 2 Ss (OWi) 163/15; KG (Berlin), Beschluss vom 3.7.1997, Az. 2 Ss 154/97 – 5 Ws (B) 369/97; VG Regensburg, Beschluss vom 14.10.2020, Az. RN 4 E 20.2426; VG Darmstadt, Urteil vom 5.6.2018, Az. 3 K 1937/17.DA; VG München, Urteil vom 12.5.2016, Az. M 22 K 15.4369.

3

Zum Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit als ordnungswidriges Handeln unten Rdnr. 2.1.4.

4

Niedersächsisches OVG (Lüneburg), Urteil vom 30.11.2012, Az. 11 KN 187/12.