Die so genannte „Ordnungswidrigkeitenanzeige“ einer Polizeidienststelle an die Verwaltungsbehörde wegen sonstiger Ordnungswidrigkeiten außerhalb der Verkehrsordnungswidrigkeiten (§§ 24, 24a, 24c StVG) ist rechtlich eine Aktenübersendung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 OWiG. In diesem Fall hat der ermittelnde Polizeibeamte bereits sein Entschließungsermessen im „ersten Zugriff“ nach § 53 Abs. 1 Satz 1 OWiG ausgeübt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Da zu dessen Abschluss durch Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG), Verwarnung (§ 56 OWiG) oder Einstellung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG oder § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG) aber nur die Verwaltungsbehörde befugt ist (§ 35 OWiG), bedarf es der Aktenvorlage zur weiteren Sachbearbeitung. Die Verwaltungsbehörde entscheidet hier nicht über die Einleitung, sondern nur über die Fortführung und den Abschluss des Bußgeldverfahrens (§ 61 OWiG).