Soweit keine vorrangige gesetzliche Bestimmung i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG besteht, können die Landesregierungen ihre auf § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a OWiG beruhende Zuständigkeit durch Rechtsverordnung entweder selbst auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle wie eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG) oder diese Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde (§ 36 Abs. 2 Satz 2 OWiG), in der Regel das nach seinem Ressort zuständige Fachministerium, übertragen. Die oberste Landesbehörde kann also ihre Zuständigkeit nicht selbst ohne Ermächtigung der Landesregierung oder landesgesetzlich bestimmte Befugnis weiter übertragen. Eine Übertragung der Zuständigkeit kann auch durch Zweckvereinbarung mehrerer Gemeinden auf eine von ihnen oder eine andere Gebietskörperschaft wirksam erfolgen.1
1 OLG Bamberg, Beschluss vom 21.8.2009, Az. 2 Ss OWi 867/09. BayVGH (München), Urteil vom 19.12.2005, Az. 19 N 04.1774 (Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO zu § 8a ZuVOWiG Bayern).