Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Fünfter Abschnitt (§§ 67-80a) I. (§§ 67-70) § 67 Form und Frist Erläuterungen 2. Einspruchsberechtigung 2.3 Einspruchsberechtigung gesetzlicher Vertreter

2.3.2Betreuer

Der Betroffene bleibt auch bei gerichtlicher Anordnung einer Betreuung stets einspruchsbefugt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Der gerichtlich bestellte Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB) ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. m. § 298 StPO, § 1823 BGB) zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen dem Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheid befugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Bußgeldverfahren bezieht.1 Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten“ ist jedoch nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. m. § 298 StPO befugt, als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen Einspruch gegen den einen Betreuten betreffenden Bußgeldbescheid einzulegen.2 Dazu wäre die regelmäßig nicht erteilte spezielle Aufnahme im Aufgabenkreis der gerichtlichen Betreuungsanordnung notwendig.3 Der Betroffene kann den Betreuer jedoch mit der Einlegung des Einspruchs beauftragen, sodass er nicht als gesetzlicher Vertreter, sondern als bloßer Bevollmächtigter des Betroffenen in dessen Auftrag tätig wird (§ 662 BGB).4 Die Auftragserteilung ist keine formbedürftige Willenserklärung des Betreuten und bedarf insbesondere nicht der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Verwaltungsbehörde muss folglich von Amts wegen klären, in welcher Funktion der Betroffene den Rechtsbehelf eingelegt hat.

1

Brandenburgisches OLG (Brandenburg), Beschluss vom 25.5.2021, Az. 2 Ws 48/21; OLG München, Beschluss vom 1.4.2022, Az. 2 Ws 191/22, 2 Ws 192/22; KG (Berlin), Beschluss vom 21.3.2001, Az. 1 AR 239/01 – 5 Ws 103/01; OLG Dresden, Beschluss vom 5.2.2015, Az. OLG 21 Ss 734/14; offengelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2016, Az. III-4 Ws 108/16), jeweils zur Vorgängervorschrift § 1902 BGB.

2

Brandenburgisches OLG (Brandenburg), Beschluss vom 25.5.2021, Az. 2 Ws 48/21; OLG München, Beschluss vom 1.4.2022, Az. 2 Ws 191/22, 2 Ws 192/22; BGH, Beschluss vom 2.9.2013, Az. 1 StR 369/13; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17.6.2013, Az. 2 Ws 23 – 25/13, für Rechtsbehelfe im Strafverfahren.

3

KG (Berlin), Beschluss vom 21.3.2001, Az. 1 AR 239/01 – 5 Ws 103/01.

4

Zur Stellung des Betreuers als sonstiger Beauftragter des Betroffenen unten Rdnr. 2.5.