Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil (§§ 1-34) Vierter Abschnitt (§§ 19-21) § 20 Tatmehrheit Erläuterungen 5. Verfahren

5.4Strafklageverbrauch

Die Verwaltungsbehörde hat das Bußgeldverfahren aus rechtlichen Gründen einzustellen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG), wenn bezüglich desselben Sachverhalts bereits eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung vorliegt.1 Im gerichtlichen Verfahren ist außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss (§ 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG), in der Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) einzustellen.2 Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu entscheiden, ob eine einheitliche Tat Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist. Bleibt diese Frage nach den Urteilsgründen offen, so ist von der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auszugehen.3 Geht das Amtsgericht von Tatmehrheit aus, verhängt aber entgegen § 20 OWiG nur eine aufaddierte Geldbuße, ist das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.4

1

Zur Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde Teil I Nr. 1 § 47 OWiG.

2

Zur Einstellung im gerichtlichen Verfahren Teil I Nr. 1 § 71 OWiG und Teil III Nr. 4 § 206a StPO.

3

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.2.2010, Az. 2 SsBs 82/09.

4

Pfälzisches OLG (Zweibrücken), Beschluss vom 23.5.2011, Az. 1 SsBs 16/11.