Teil I 1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Zweiter Teil (§§ 35-110e) Dritter Abschnitt (§§ 53-64) IV. (§§ 63-64) § 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit Erläuterungen

2.Erhebung der öffentlichen Klage

Die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift (§ 200 StPO), Antrag auf beschleunigtes Verfahren (§ 417 StPO) oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 407 Abs. 1 StPO) beim Gericht. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass (§ 170 Abs. 1 StPO), d. h. einen hinreichenden Verdacht für eine nach § 42 OWiG wegen persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs mit einer Straftat übernommene Ordnungswidrigkeit, so erhebt die Staatsanwaltschaft eine einheitliche Anklageschrift bzw. beantragt einen einheitlichen Strafbefehl (Abschnitt 280 Abs. 1, 4 RiStBV). Dort ist die einem Angeschuldigten oder Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zu bezeichnen (Abschnitt 280 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Der Inhalt der Anklage, insbesondere der Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO), ist bezüglich der mitangeklagten Ordnungswidrigkeit entsprechend den Bestimmungen zur Straftat abzufassen (Abschnitt 280 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 110 RiStBV). Beweismittel zur Ordnungswidrigkeit sind in gleicher Weise wie zur Straftat aufzuführen (Abschnitt 280 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 111 RiStBV).1 Bietet die Sach- und Rechtslage bezüglich der Ordnungswidrigkeit Schwierigkeiten, soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) in die Anklageschrift aufgenommen werden (Abschnitt 280 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 112 Abs. 1 RiStBV). Im Strafbefehlsantrag wegen der Ordnungswidrigkeit ist nach § 408 Abs. 1 StPO eine bezifferte Geldbuße oder bestimmte Nebenfolge (z. B. Einziehung) aufzuführen. Wer im Falle eines sachlichen Zusammenhangs mit der vorgeworfenen Straftat eines anderen nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, ist als Betroffener, nicht als Angeschuldigter zu bezeichnen (Abschnitt 280 Abs. 2 Satz 3 RiStBV).

1

Zur Bezeichnung der Beweismittel im Bußgeldbescheid (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) Teil I Nr. 1 § 66 OWiG.