Der Akteneinsicht des Verteidigers unterliegen im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach § 147 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG alle Akten, die dem Amtsgericht nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid über die Staatsanwaltschaft vorzulegen wären (§ 69 Abs. 4 OWiG). Im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§§ 70 ff. OWiG) sind folglich alle Akten einzusehen, die von der Verwaltungsbehörde über die Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden. Es gilt also im Unterschied zu § 29 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften im Verwaltungsverfahren bzw. § 25 SGB X im Sozialverwaltungsverfahren der Grundsatz der umfassenden Akteneinsicht. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren umfasst das Akteneinsichtsrecht alle dem Gericht vorliegenden Akten und erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile, auch auf beigezogene Akten anderer Behörden und Gerichte. Erkenntnisse, die das Verfahren betreffen, von der Verfolgungsbehörde aber nicht gemäß § 69 Abs. 3 OWiG dem Gericht zugänglich gemacht oder – unter Ausschluss der Verteidigung – nur dem Gericht zur Verfügung gestellt werden, sind der Verteidigung zu überlassen und dürfen durch das Gericht weder vorher gesichtet noch einer Auswahl unterzogen werden.1 Der Akteneinsicht unterliegen daher im Einzelnen:
1 BGH (Kartellsenat), Beschluss vom 4.10.2007, Az. KRB 59/07. AG Meißen, Beschluss vom 3.3.2011, Az. 13 OWi 23/11. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.5.2007, Az. IV-Ss (OWi) 97/07 (OWi) 75/07 I, für die aussageerleichternde Aufzeichnung über einen Rotlichtverstoß „ca. 4 Meter Rotlicht“, der so Eingang in den Tatvorwurf des Bußgeldbescheids gefunden hat. Zum Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeit (§§ 24, 24a, 24c StVG) Teil III Nr. 5 §§ 24, 24a, 24c StVG. Zu den Besonderheiten der Akteneinsicht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten unten Rdnr. 5.2.3. Zur Ermittlung der fahrzeugführenden Person als Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) durch Bildvergleich Teil III Nr. 5 § 24 StVG.