Es gibt Tätigkeiten, die der Gesetzgeber zwar generell billigt (und mit Blick auf die Grundrechte generell billigen muss), aber gleichwohl unter der auflösenden Bedingung verbietet (und vor allem zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbieten muss)162, dass eine Behörde im Einzelfall nach Prüfung der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem materiellen Recht in einem Verwaltungsverfahren die Tätigkeit erlaubt (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Eine solche „gewöhnliche Erlaubnis“ ist also nur formelle Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung einer generell gebilligten Tätigkeit.
162 Der Begriff „auflösende Bedingung“ wird hier, da weder Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG noch § 158 Abs. 2 BGB unmittelbar anwendbar ist, in rechtsanaloger Anwendung dieser Vorschriften gebraucht. Vgl. z.B. Luderschmid in Bengl/Berner/Emmering, LStVG, Stand September 2014, Art. 37 RdNr. 46; Gallwas/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 893. Auch hier wird der Begriff „auflösende Bedingung“ nur in rechtsanaloger Anwendung von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, § 158 Abs. 2 BGB gebraucht. Zu den Rechtsgrundlagen in Verordnungen und Satzungen siehe unten § 19 RdNr. 107n. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 RdNr. 55.