16 Bei Beförderung des Bescheides in einer Fensterbriefhülle durch die Deutsche Post müsste der Zustellungsvermerk nach rechts verschoben werden, siehe oben § 5 RdNr. 7. Siehe dazu BT-Drs. 16/12717, S. 58/59. Dafür, dass Dr. Gierig im Ergebnis nicht zwei ungekürzte Geschäftsgebühren erhält, sorgt § 15a Abs. 1 RVG. Zur Frage, wann eine „Mitwirkung“ vorliegt, siehe auch BVerwG vom 21.08.1981 NVwZ 1982, 36 = BayVBl 1982, 29 und vom 04.10.1985 BayVBl 1986, 158. Vgl. oben § 20 RdNr. 436. In den in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AGVwGO genannten Bereichen findet das fakultative Widerspruchsverfahren statt, in den übrigen Bereichen ist das Widerspruchsverfahren entweder ausgeschlossen (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) oder obligatorisch (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO).