Dem Arbeitgeber steht ein allgemeines Beurteilungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern zu (vgl. BAG v. 28.3.1979 – 5 AZR 80/77 – AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG und BAG v. 10.3.1982 – 5 AZR 927/79 – AP Nr. 1 zu § 13 BAT). Durch die dienstlichen Beurteilungen verschafft sich der Arbeitgeber ein Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seiner Mitarbeiter unabhängig davon, ob es sich um Beamte oder Arbeitnehmer handelt. Die Beurteilungen haben damit Bedeutung für alle Personalentscheidungen, bei denen es auf die Leistungen des einzelnen Mitarbeiters oder einen Vergleich der Leistungen von Mitarbeitern untereinander ankommt. Sie liegen damit auch im berechtigten Interesse des Arbeitnehmers an seiner leistungsgerechten beruflichen Entwicklung.