„Sonstige Beschäftigte“ können in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert werden wie Beschäftigte mit staatlich anerkannten Diplomen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Fähigkeiten und Erfahrungen dürfen sich nicht nur auf ein eng begrenztes Teilgebiet des Fachs beziehen. „Sonstige Beschäftigte“ müssen für den Arbeitgeber ebenso vielseitig einsetzbar sein, wie die Beschäftigten mit der geforderten Ausbildung.
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