Teil K Ergänzende arbeitsrechtliche Erläuterungen K 5 Schadenersatz im Arbeitsverhältnis (Haftung) Erläuterungen

5Definition der Begriffe „Vorsatz“, „Fahrlässigkeit“ und „grobe Fahrlässigkeit“; Beispiele aus der Rechtsprechung

Das BGB kennt die Begriffe „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ (§ 276 Abs. 1 BGB). Der Begriff „Vorsatz“ ist im BGB nicht definiert. „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 Abs. 2 BGB). § 277 BGB spricht von „grober Fahrlässigkeit“, ohne diesen Begriff zu definieren.