TV-L Kommentar Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt III (§§ 12–25) § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Erläuterungen 4 Höhergruppierung – § 17 Abs. 4 TV-L 4.2 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung – § 17 Abs. 4 Satz 1 HS 1 TV-L
4.2.5StufenvorweggewährungHöhergruppierungStufenvorweggewährungStufenvorweggewährungHöhergruppierungHöhergruppierung im Fall einer Stufenvorweggewährung
Ein Beschäftigter in EntgGr. 11 Stufe 4 mit einer „Vorweggewährung der Stufe 5“ (Zahlbetrag: 5720,84 €) gem. § 16 Abs. 5 TV-L wird am 1.6.2025 in die EntgGr. 12 höhergruppiert.