Beschäftigten, die auch über die erreichte Regelaltersgrenze hinaus ihre Arbeitsleistung erbringen wollen, steht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung nach § 33 Abs. 5 TV-L zu (vgl. BAG vom 25.4.2024 – 8 AZR 140/23 – ZTR 2024, 453). Sie können ihre bisherige Tätigkeit weder gegen den Willen des Arbeitgebers fortsetzen noch die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses verlangen. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (vgl. dazu Erl. 7.10.3).