Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch für den Fall auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Es tritt durch die neue Erkrankung kein neuer Verhinderungsfall ein, sondern es wird der bisherige Verhinderungsfall fortgesetzt.