Für eine Verkürzung der Stufenlaufzeit reicht eine überdurchschnittliche Leistung nicht aus; gefordert ist eine weitere Heraushebung. Bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden; § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L. Weitere Vorgaben enthält der Tarifvertrag nicht.