Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 29 Arbeitsbefreiung Erläuterungen 2 Freistellung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten – § 29 Abs. 2 TV-L

2.4Unmöglichkeit der Pflichtenerfüllung außerhalb der Arbeitszeit

Die Entgeltfortzahlung nach § 29 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können. Beschäftigte müssen die Angelegenheit, soweit es möglich ist, außerhalb der Arbeitszeit erledigen. Sie haben sich notfalls zu bemühen, die Ausübung der staatsbürgerlichen Pflicht in eine arbeitsfreie Zeit zu verlegen.