Die Entgeltfortzahlung nach § 29 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können. Beschäftigte müssen die Angelegenheit, soweit es möglich ist, außerhalb der Arbeitszeit erledigen. Sie haben sich notfalls zu bemühen, die Ausübung der staatsbürgerlichen Pflicht in eine arbeitsfreie Zeit zu verlegen.