Teil D Auszubildende, Praktikanten, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Studierende in dualen Studiengängen D 2 TVA-L Pflege D 2.2 Erläuterungen zum TVA-L Pflege § 3 Probezeit Erläuterungen

1Probezeit – § 3 Abs. 1 TVA-L Pflege

§ 3 Abs. 1 TVA-L Pflege regelt für unterschiedliche Ausbildungsberufe eine unterschiedliche Dauer der Probezeit. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVA-L Pflege beträgt die Probezeit für Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sechs Monate. Demgegenüber dauert die Probezeit für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17.9.2013 sowie nach dem Notfallsanitätergesetz vier Monate (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TVA-L Pflege).