Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt I (§§ 1–5) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit Erläuterungen 1 Grundlagen zum Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 1.4 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 1.4.2 Ausschreibung

1.4.2.1Verpflichtung zur (öffentlichen) Ausschreibung

Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt keine generelle Verpflichtung des öffentlichen Diensts, Stellen für Arbeitnehmer öffentlich auszuschreiben (BAG vom 23.1.2007 – 9 AZR 492/06 – ZTR 2007, 462; vgl. auch BAG vom 3.12.2019 – 9 AZR 78/19 – ZTR 2020, 364). Auch aus dem TV-L lässt sich eine solche Verpflichtung zur Stellenausschreibung nicht ableiten.