Grundvoraussetzung für das Eingreifen der besonderen Beschränkungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers durch das Schwerbehindertenrecht ist stets, dass seitens des Bewerbers objektiv eine Schwerbehinderung vorliegt. Dabei ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass es sich um einen schwerbehinderten Menschen i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX handelt. Vielmehr greifen die Vorgaben des Schwerbehindertenrechts auch im Hinblick auf sog. Gleichgestellte i. S. des § 2 Abs. 3 SGB IX.