§ 16 TV-L regelt nicht ausdrücklich, ob und welche Unterbrechungen der Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich sein sollen. Der Wortlaut der PE Nr. 3 zu § 16 Abs 2 TV-L bezieht sich nur auf Satz 2 – also der Wiedereinstellung bei demselben Arbeitgeber. Das BAG (vom 3.7.2014 – 6 AZR 1088/12 – ZTR 2014, 600) hat den Geltungsbereich der PE – nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – auch auf Einstellung von anderen Arbeitgebern ausgeweitet.