Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt III (§§ 12–25) § 16 Stufen der Entgelttabelle Erläuterungen 8 Berücksichtigung förderlicher Zeiten – § 16 Abs. 2 Satz 4

8.1Förderliche Vortätigkeit

An die Anerkennung förderlicher Zeiten sind geringere Anforderungen zu stellen als an die einschlägige Berufserfahrung. Vorherige berufliche Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie der übertragenen Tätigkeit nützlich sind, indem sie die Qualität oder die Quantität der auszuübenden Tätigkeit zu steigern versprechen, und dem Arbeitgeber in irgendeiner Weise zugutekommen; BAG vom 23.9.2010 – 6 AZR 174/09 – ZTR 2011, 23; BAG vom 12.9.2013, 6 AZR 512/12 – ZTR 2014, 85; BAG vom 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – ZTR 2014, 148. Dies kann der Fall sein, wenn die bisherigen Vortätigkeiten gleichwertig mit der übertragenen Tätigkeit sind und die dadurch gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen eine produktivere Arbeit erwarten lassen.