Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 5 Urlaubsgewährung 5.1 Festlegung durch den Arbeitgeber 5.1.2 Aufklärungspflichten und Mitwirkungsobliegenheiten

5.1.2.10Sonderfall: befristete Erwerbsminderungsrente

Sofern Beschäftigte im laufenden Arbeitsverhältnis eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen, ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Rentenbezugs. Beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L).