Im Rahmen der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber eine Reihe verfahrensbezogener Pflichten nach dem Schwerbehindertenrecht (dazu auch Erl. 1.3.3) zu beachten. Dabei enthält § 164 Abs. 1 SGB IX zunächst allgemeine Pflichten, die sowohl für Arbeitgeber der Privatwirtschaft, wie auch öffentliche Arbeitgeber gelten. Hierauf aufbauend enthält § 165 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber einzelne Modifikationen dieser Vorgaben und sieht zusätzlich insbesondere eine Einladungspflicht zugunsten schwerbehinderter Bewerber vor (dazu Erl. 1.4.5).