Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt III (§§ 12–25) § 22 Entgelt im Krankheitsfall Erläuterungen 9 Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

9.1Dauer der Bezugsfrist im Allgemeinen

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L entsteht ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L) des Arbeitnehmers oder auf die Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in jedem Fall mindestens bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Regelung stellt im Unterschied zu § 22 Abs. 3 Satz 2 TV-L für die Berechnung der Frist zur Zahlung des Krankengeldzuschusses nicht auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auf ihre Dauer ab. Dies ist mit Rücksicht auf die entsprechende unabdingbare Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG geschehen. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer i. F. der Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht verliert – das kann auch bedeuten, dass bei einer wesentlich längeren Krankheit und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit die sechs Wochen nicht vom ersten Tag der Krankheit an rechnen, sondern auch im Zeitverlauf einsetzen können. Von Bedeutung ist die Regelung insbesondere für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses oder während eines Zeitraums erkrankt ist, in dem die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (z. B. bei Elternzeit, vgl. Erl. 3.1 Rn. 28, 32). Anders verhält es sich mit dem Beginn der Frist für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss, vgl. hierzu Erl. 12.4 Rn. 324.