Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt VI (§§ 36–39) § 37 Ausschlussfrist Erläuterungen 4 Grundsatz von Treu und Glauben

4.3Überzahlung des Entgelts durch Arbeitgeber

Aus dem Grundsatz der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis ergibt sich, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden zu bewahren und ihm diese anzuzeigen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Ein solcher Schaden ist auch die Überzahlung nicht unerheblicher Entgeltbeträge. Der Arbeitgeber kann deshalb auch nach dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung die Rückzahlung des Entgelts verlangen, wenn der Arbeitnehmer ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG vom 10.3.2005 – 6 AZR 217/04 – ZTR 2005, 365; vom 23.5.2001 – 5 AZR 374/99 – ZTR 2002, 84; LAG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2018 – 15 Sa 732/17 – ZTR 2018, 402; vgl. aber Erl. 9.3). Eine solche pflichtwidrige Unterlassung ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung des Entgelts ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat, und er diese nicht anzeigt (BAG vom 13.10.2010 – 5 AZR 648/09 – ZTR 2011, 169; vom 18.2.2016 – 6 AZR 628/14 – ZTR 2016, 314). Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Entgeltabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben (BAG vom 10.3.2005 – 6 AZR 217/04 – a. a. O.; vom 1.6.1995 – 6 AZR 912/94 – ZTR 1996, 32).