Nach § 625 BGB gilt ein Arbeitsverhältnis, wenn es nach seinem Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht. Diese Regelung wurde für befristete Arbeitsverhältnisse in § 15 Abs. 5 TzBfG übernommen mit der Ergänzung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch dann nicht entsteht, wenn der Arbeitgeber die Zweckerreichung unverzüglich mitteilt.