TVöD Kommentar Teil B TVöD mit Überleitungstarifverträgen – Erläuterungen B 1 TVöD-AT Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Abschnitt I (§§ 1–5) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit Erläuterungen 5 Probezeit – § 2 Abs. 4 TVöD 5.3 Beendigung des Probearbeitsverhältnisses 5.3.2 Einschränkung im Kündigungsschutz

5.3.2.1Nichtanwendung des KSchG

Insbesondere ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Damit bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers in dieser Zeit keines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grunds. Vielmehr kann der Arbeitgeber die Kündigung auch allein auf subjektive Werturteile stützen.