Teil I Urlaub für Beamte, Richter, Soldaten Bundesrecht I/1 Erholungsurlaubsverordnung (Bund) Kommentierung Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) § 10 Abgeltung

Vorläufige Hinweise