B Tierische Nebenprodukte-Recht EU B I Tierische Nebenprodukte Recht (EU) B I 2 VO (EU) Nr. 142/2011 Durchführung der VO (EU) Nr. 1069/2011 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsic... Anhang III Beseitigung, Verwertung und Verwendung als Brennstoff Kapitel V Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, und besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird

3.Besondere Anforderungen an Fleisch- und Knochenmehl, das als Brennstoff verwendet wird:

Das Fleisch- und Knochenmehl muss in der Verbrennungsanlage in einem geschlossenen, für Tiere nicht zugänglichen Lager sicher gelagert werden und darf nicht an einen anderen Ort versandt werden, es sei denn, dies wird bei einem Betriebsausfall oder im Fall anormaler Betriebsbedingungen von der zuständigen Behörde erlaubt;