1 | Das Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG) ist als Art. 1 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (SDGleiG) v. 27.2.2004 (BGBl. I S. 3822) verkündet worden und am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art. 10 SDGleiG). Es lehnt sich weithin an die Bestimmungen des Ende 2001 in Kraft getretenen BGleiG an, hat aber als solches keinen Vorläufer im Bundesrecht. Denn schon das FFG von 1994 galt für die Rechtsverhältnisse der den Streitkräften angehörenden Soldatinnen und Soldaten nicht. Das BGleiG hielt daran fest, wie sich aus der entsprechend eingeschränkten Fassung seines Geltungsbereichs in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BGleiG ergibt (§ 3 BGleiG Rn. 21; § 4 BGleiG Rn. 15; BT-Drucks. 15/3918 S. 15; 14/7074 S. 1; BVerwG 19.12.2012, PersR 2012, 123, 125 = BGleiG-ES E.II.2.2 § 16 BGleiG Nr. 16 Rn. 19). Dementsprechend hatte der BTag aufgrund eines Entschließungsantrags der Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die BReg. aufgefordert, alsbald einen Entwurf zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundeswehr vorzulegen. Der Gesetzentwurf solle insbesondere verbindliche Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundeswehr sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in der Bundeswehr für Soldatinnen und Soldaten enthalten (BT-Drucks. 14/7074 S. 2). Damit sollte auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit Beginn des Jahres 2001 der Zugang zum Soldatenberuf für Frauen geöffnet worden war, und sich deren Betätigungsmöglichkeiten nicht mehr auf den Militärmusik- und Sanitätsdienst beschränkten (Gesetz zur Änderung des SG und anderer Vorschriften v. 19.12.2000, BGBl. I S. 1815). |
3 | Die – ausschließliche – Kompetenz des Bundes zum Erlass des SGleiG und der weiteren Vorschriften des SDGleiG ergibt sich aus Art. 73 Nr. 1 GG, und zwar auch hinsichtlich der Vorschriften, die das gerichtliche Verfahren zur Wahlanfechtung (§ 16 Abs. 10, 11) und zur Durchsetzung der Rechte von Gleichstellungsbeauftragten (§ 22) betreffen (BT-Drucks. 15/3918 S. 15). |
4 | Die BReg. und ihr folgend der BTag haben es seinerzeit abgelehnt, die gleichstellungsrechtlichen Regelungen für die Angehörigen der Streitkräfte in das BGleiG aufzunehmen. Statt dessen entschied man sich für ein eigenes Gesetz, um den Besonderheiten der
Rechnung zu tragen, da diese Besonderheiten in vielen Fällen ein umfangreiches Abweichen von den Detailregelungen des BGleiG nötig machten (BT-Drucks. 15/3918 S. 15; Kandler GiP 2/2005, 26). Eine Sondervorschrift im BGleiG vergleichbar der in § 23 BGleiG für den BND getroffenen Abweichungsregelung wurde nicht als geeignet erachtet, um der Zahl der notwendigen Abweichungsvorschriften zu genügen. |
5 | Ungeachtet seines eigenständigen Charakters folgt das SGleiG den im BGleiG getroffenen Aussagen zur Zielsetzung, den Methoden ihrer praktischen Umsetzung, insbesondere bei der Unterwerfung der militärischen Organisations- und Personalhoheit unter das Prinzip des Gender Mainstreaming (§ 2), der Ausrichtung der Personalauswahlentscheidungen am Anforderungsprofil der jeweiligen Verwendungen (§ 6 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 1 S. 1), der Einrichtung von Gleichstellungsbeauftragten (§§ 16 ff.) einschließlich ihrer Aufgaben, Befugnisse (§§ 19 f.) und ihres Klagerechts (§ 22). An dieser Grundausrichtung hat sich durch die späteren Änderungen nichts geändert. |
8 | Art. 11 des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583) änderte § 10 Abs. 2 SGleiG durch die Anfügung der S. 4 und 5. |
11 | Soweit in der nachfolgenden Paragrafen ohne Zusatz eines bestimmten Gesetzes genannt werden, handelt es um Paragrafen des SGleiG. |