Anlage zu RN 4.3: Flurbereinigungsabkommen
„Flurbereinigungsabkommen“
vom 7. Juni 1971
Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung über die Finanzierung öffentlicher Aufgaben von Bund und Ländern
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder schließen folgende Verwaltungsvereinbarung über die Finanzierung öffentlicher Aufgaben von Bund und Ländern:
§ 1
(1) Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder stimmen überein, dass der Bund Aufgaben in folgenden Bereichen finanzieren kann:
Wahrnehmung der Befugnisse und Verpflichtungen, die im bundesstaatlichen Gesamtverband ihrem Wesen nach dem Bund eigentümlich sind (gesamtstaatliche Repräsentation);
Förderung von bundeswichtigen Auslandsbeziehungen, insbesondere zu nichtstaatlichen internationalen und ausländischen Organisationen und Einrichtungen (Auslandsbeziehungen);
Förderung der Beziehungen im geteilten Deutschland und von Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Auswirkungen der Teilung Deutschlands zu begegnen;
Vorhaben der wissenschaftlichen Großforschung vornehmlich im Bereich der Kern-, Weltraum-, Luftfahrt- und Meeresforschung sowie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung. Zur Großforschung gehören Vorhaben, die wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen Bedeutung und ihres außerordentlichen finanziellen Aufwands sinnvollerweise nur vom Gesamtstaat gefördert werden können (Großforschung),
Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, die sich auf das Wirtschaftsgebiet des Bundes als Ganzes beziehen und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam wahrgenommen werden können;
Förderung zentraler Einrichtungen und Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und deren Bestrebungen ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können (nichtstaatliche zentrale Organisationen).
(2) Unberührt bleibt die Befugnis des Bundes, Maßnahmen zu finanzieren, die zur sachgemäßen Erfüllung von Aufgaben der Bundesbehörden notwendig sind (ressortzugehörige Funktionen);
1)
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:
Unter den Voraussetzungen der Nr. 1 kann sich die gesamtstaatliche Repräsentation auch beziehen auf geschichtlich, wissenschaftlich, künstlerisch und sportlich besonders bedeutsame Einrichtungen und Veranstaltungen, in denen Rang und Würde des Gesamtstaats oder der deutschen Nation zum Ausdruck kommen.
2)
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 4:
Die Förderungsbefugnis bezieht sich grundsätzlich nur auf die Großforschung außerhalb von Hochschulen. Der Bund kann aber bestimmte Forschungsvorhaben im Hochschulbereich im Einvernehmen mit dem Sitzland fördern, soweit sie für die Großforschung erforderlich sind. Eine alsbaldige gesetzliche Regelung nach Art. 74 Nr. 13 GG oder eine Vereinbarung nach Art. 91b GG wird angestrebt.
3)
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 5:
Hierunter fallen Maßnahmen, die die Sorge für die Gesamtwirtschaft zwingend erfordert, z. B. Sicherstellung der Energieversorgung, Förderung des Schiffsbaus.
Hierunter fallen nicht Maßnahmen, deren sachgerechte Erledigung über Art. 104a Abs. 4 GG möglich ist.
4)
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie zu § 1 Abs. 2
Hiernach kann auch die technologische Forschung und Entwicklung sowie die Innovation gefördert werden, wenn die Voraussetzungen einer der genannten Bestimmungen erfüllt sind.
§ 2
(1) Wenn und soweit eine Maßnahme, für deren Förderung der Bund nach § 1 Abs. 1 zuständig ist, auch in die Zuständigkeit des Landes fällt, in dem sie durchgeführt wird, wird zwischen der Bundesregierung und der zuständigen Landesregierung ein Übereinkommen über die Finanzierung der Maßnahmen und das Nähere hierzu herbeigeführt.
(2) In der Vereinbarung kann das Sitzland für den Bund den verwaltungs- und kassentechnischen Vollzug der Aufgaben und die Überwachung der bestimmungsmäßigen Verwendung der Bundesmittel übernehmen.
§ 3
(1) Der Bund fördert im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschichtlich, wissenschaftlich, künstlerisch und sportlich besonders bedeutsame Einrichtungen und Veranstaltungen nur im Einvernehmen mit dem Sitzland.
(2) Soweit zentrale Einrichtungen und Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 6 gefördert werden, sind die dafür vorgesehenen Bundesmittel nur mit der Auflage zu gewähren, dass sie nicht für Zwecke nachgeordneter regionaler oder örtlicher Einrichtungen verwendet werden dürfen.
§ 4
(1) Wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, ob eine bestimmte Maßnahme nach § 1 Abs. 1 finanziert werden kann, hat auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung ein Ausschuss ein Gutachten abzugeben.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus siebzehn Mitgliedern zusammen, von denen sechs von der Bundesregierung und je ein Mitglied von den Regierungen der Länder bestellt werden; die Mitglieder des Ausschusses und deren ständige Vertreter werden auf die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt; sie können von ihren Regierungen vorher abberufen werden. Die Mitglieder sollen ihre Stimme frei von Weisung nach bestem Wissen und Gewissen abgeben. Den Vorsitz im Ausschuss führt im jährlichen Wechsel jeweils ein von der Bundesregierung und ein von den Ministerpräsidenten bestimmtes Mitglied. Der Ausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Gelangt der Ausschuss zu keiner einheitlichen Auffassung, so sind die verschiedenen Auffassungen in dem Gutachten darzustellen. Die Anzahl der für jede Auffassung abgegebenen Stimmen ist mitzuteilen.
(4) Die Regierungen des Bundes und der Länder leiten den für die Mittelbewilligung zuständigen Körperschaften das Gutachten zu, soweit sie die umstrittene Maßnahme durchzuführen beabsichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn geltend gemacht wird, dass für die Förderungsmaßnahme eines Landes der Bund nach § 1 Abs. 1 allein zuständig ist oder wenn zweifelhaft ist, ob eine Förderungsmaßnahme nach § 2 Abs. 1 zu behandeln ist.