Kommentar zum BeamtVG Abschnitt 2 (§§ 4-15a) Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 14 Höhe des Ruhegehalts Erläuterungen 4. Zu Absatz 1

4.1Zu Satz 1

RuhegehaltBerechnungSatz 1 legt den prozentualen jährlichen Steigerungssatz des Ruhegehaltes mit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest. Ferner wird das höchstmögliche Ruhegehalt mit 71,75 Prozent (Höchstsatz) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. Es wird nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit erreicht (71,75 : 1,79375 = 40).

Zu den Berechnungsmodulitäten siehe die VwV Tz. 14.1.1.1 – 14.1.3.1. Bei Beamten auf Zeit ist eine Vergleichsberechnung mit den Steigerungssätzen nach § 66 Abs. 2 durchzuführen. Die Steigerungssätze nach Absatz 1 finden nur dann Anwendung, wenn dies für den Beamten günstiger ist.