Einleitung zum HBG in seiner ab dem 1.3.2014 geltenden Fassung
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Durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen v. 27.5.2013 hat Hessen ein neues HBG erhalten, das in seinen wesentlichen Teilen am 1.3.2014 in Kraft getreten ist (§ 122 ) und das bis dahin geltende HBG zu diesem Zeitpunkt außer Kraft setzt (§ 121 Nr. 1 ). Daneben lässt § 121 Nr. 2–8 eine Reihe weiterer beamtenrechtlicher Bestimmungen außer Kraft treten, darunter das ErstattG, die dazu ergangenen DVO und die 3. VO zur Durchführung des HBG 1948. |
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Zu den wesentlichen Neuerungen des HBG gehören nach den Angaben der Entwurfsbegründung die Vereinfachung und Flexibilisierung des Laufbahnsystems durch eine Neustrukturierung und Zusammenfassung der Laufbahnen (§ 13 Abs. 2 HBG ) unter gleichzeitiger Abschaffung der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und die Überführung des bisherigen einfachen Dienstes in den mittleren Dienst (LT-Drucks. 18/6558 S. 1, 217, 230). Letzteres wird umgesetzt durch § 13 Abs. 3 HBG einerseits und § 25 Abs. 1 Nr. 1 HBesG , § 2 Abs. 4 S. 1 HBesVÜG andererseits (LT-Drucks. 18/6558 S. 230, 291 f.). |
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Weitere Schwerpunkte sind nach der Entwurfsbegründung (LT-Drucks. 18/6558 S. 2) die
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JustizvollzugsbeamteAufstiegPolizeivollzugsbeamteAufstieg Die bisher außerhalb des HBG geregelte schrittweise Überführung von Polizeibeamtinnen und -beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist jetzt durch § 119 in das HBG selbst aufgenommen worden. Dagegen wird die schrittweise Übernahme vom mittleren Justizvollzugsdienst in den höheren Justizvollzugsdienst außerhalb des HBG im Gesetz zur Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst (Art. 6 des 2. DRModG) eigenständig geregelt. |
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ArbeitnehmerHessisches Beamtengesetz 2014 Das neue HBG hält an der 1962 begründeten Tradition fest, grds. keine Regelungen mehr für die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Landesbereich zu treffen. Wie bisher gelten Ausnahmen lediglich für die Regelungen zur Inanspruchnahme von Urlaub bzw. Dienstbefreiung unter Ausklammerung des Erholungsurlaubs und zum Arbeitgeberwechsel nach einer landesinternen Körperschaftsumbildung (§ 1 Abs. 3 ). Die in § 215 Abs. 2 a. F. getroffene Regelung zur entsprechenden Anwendung der §§ 85a, 85f a. F. auf Arbeitnehmer/innen führt das neue HBG dagegen nicht fort. Insoweit ergibt sich jedoch für diesen Personenkreis aus § 13 Abs. 2 HGlG eine inhaltsgleiche Regelung, soweit es um die Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zur Wahrnehmung von Familienpflichten geht. |
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Das neue HBG führt im Wesentlichen den bisherigen Regelungsstand fort, der bereits mit Wirkung zum 1.4.2009 auf die unmittelbare Geltung des BeamtStG abgestimmt worden war (LT-Drucks. 18/6558 S. 217). Grundlegende Neuerungen sind im neuen HBG nicht zu finden, von den eher moderaten Veränderungen im Laufbahnrecht abgesehen. Von einer wirklichen Modernisierung des Landesbeamtenrechts kann deshalb keine Rede sein, da die bisherigen Traditionen schlicht fortgeschrieben wurden, ohne jedoch z. B. Regelungen, wie sie in § 125b BRRG enthalten sind, im neuen HBG fortzuführen. |
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Das 2. DRModG beabsichtigt eine umfassende landesgesetzliche Kodifikation des Beamten- und Richterrechts, soweit für landesrechtliche Regelungen im Hinblick auf die unmittelbar geltenden Bestimmungen des BeamtStG bzw. des DRiG Raum besteht (LT-Drucks. 18/6558 S. 217). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Regelungen im Kapitel II des BRRG, die nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG zunächst als Bundesrecht fortgalten, aber nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden können, jedenfalls mit Wirkung zum 1.3.2014 vollständig durch hessisches Landesrecht ersetzt worden sind. Das gilt auch insoweit, wie das 2. DRModG hinsichtlich der einen oder anderen bisher durch einstweilen fortgeltendes Bundesrecht geregelten Frage keine diesbezügliche Regelung mehr trifft. Deshalb kann insbesondere § 125b BRRG ab dem 1.3.2014 in Hessen nicht mehr angewandt werden. |
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AusgleichszulageDienstherrnwechselDienstherrnwechselAusgleichszulageErfahrungsstufen Das 2. DRModG enthält in seinem Art. 2 ein neues HBesG und regelt in seinem Art. 4 durch Erlass des HBesVÜG die Überleitung der am 1.3.2014 vorhandenen Beamtinnen, Beamten und Richter/innen in das neue Besoldungsrecht. Hier liegt der tatsächliche Schwerpunkt des 2. DRModG, mit dem vor allem das bisher auf das Lebensalter abstellende Leistungsstufensystem der Besoldungsordnung A und das Lebensaltersstufensystem der Besoldungsordnung R durch ein Erfahrungsstufensystem abgelöst wird, wie es im Bereich des Bundes bereits seit dem 1.7.2009 gilt. Zudem integriert das HBesG das HPBesG v. 12.12.2012 (GVBl. S. 647) in das HBesG und lässt damit die dortigen Sonderregelungen zum 1.3.2014 auslaufen. Daneben wird eine Ausgleichszulage bei einem Dienstherrnwechsel eingeführt, um die länderübergreifende Mobilität zu fördern. Gleichzeitig wurden die bisherigen bundesrechtlichen Verordnungen zum Besoldungsrecht durch § 72 HBesG in Landesrecht überführt. |