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StimmzettelVerhältniswahlVerhältniswahlStimmzettel Abs. 2 regelt zwingend, welche Angaben der Stimmzettel enthalten muss. Die entsprechenden Angaben sind auch in den Vordrucken 5a (Gruppenwahl) und 5d (gemeinsame Wahl) im Vordruck-Erlass des HMdI (HBR 1400) aufgeführt. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge, wie sie gem. § 12 ermittelt wurden, aufzuführen. |
12b |
Die Amtsbezeichnung zeigt bei Beamten auf, welches Amt er ausübt, die Funktionsbezeichnung weist bei Arbeitnehmern auf ihre Tätigkeit hin. Die Angabe der Gruppenzugehörigkeit lässt eine gruppenfremde Kandidatur sofort erkennen (Noll in Altvater u. a. § 25 WO-BPersVG Rn. 4), die nach § 14 Abs. 2 S. 1 HPVG zugelassen ist. Erfahrungsgemäß bevorzugen viele Wähler jedoch eine Vertretung durch Angehörige der eigenen Gruppe (Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8b). Aus diesem Grund ist die Angabe der Gruppenzugehörigkeit ein wesentlicher und mitteilungspflichtiger Faktor für die Wähler (VG Meiningen 11.11.1998 – 3 P 50020/98.Me – PersV 1999, 234 ), deren Fehlen einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift darstellt und eine Wahlanfechtung rechtfertigt. |
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Die Aufführung weiterer Bewerber ist unzulässig und ist ein Wahlanfechtungsgrund; dies gilt auch dann, wenn dies bei allen Listen einheitlich geschieht (Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8a). Ebenfalls ist die Aufnahme des Geburtsdatums auf die Stimmzettel in Abs. 2 nicht vorgesehen und unzulässig. |
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Bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind (§ 12 Abs. 2 S. 2 ) ist auch das Kennwort anzugeben. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Abs. 2 letzter Halbsatz („bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben“). Es wird üblicherweise den Angaben zu den Spitzenbewerbern vorangestellt (s. auch § 8 Rn. 56 ff. ). Das Kennwort der Liste bezieht sich auf die legitime Wahlwerbung der einzelnen Listen und „soll den Wählern helfen, die Wahlvorschläge den in der Zeit vor der Wahl erfolgten Mitteilungen der Listen an die Wählerschaft zuzuordnen“ (Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8d). |