WO-HPVG Kommentar §§ 1-28 (Erster Teil Wahl des Personalrats) §§ 23-27 (Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter §§ 23-25a (Erster Titel Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) § 23 [Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel, Stimmabgabe] Kommentierung B. Erläuterungen III. Inhaltliche Gestaltung der Stimmzettel (Abs. 2)

1. Angaben auf dem Stimmzettel

StimmzettelVerhältniswahlVerhältniswahlStimmzettel

Abs. 2 regelt zwingend, welche Angaben der Stimmzettel enthalten muss. Die entsprechenden Angaben sind auch in den Vordrucken 5a (Gruppenwahl) und 5d (gemeinsame Wahl) im Vordruck-Erlass des HMdI (HBR 1400) aufgeführt. Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge, wie sie gem. § 12 ermittelt wurden, aufzuführen.

Der Wahlvorstand bezeichnet auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten mit Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster Stelle benannten männlichen und weiblichen Bewerber. Die Amtsbezeichnung kennzeichnet das dem Beamten übertragene Amt (Noll in Altvater u. a. § 25 WO-BPersVG Rn. 4) und weist bei Arbeitnehmern auf ihre Tätigkeit hin (Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8). Diese Angaben sind aus den Wahlvorschlägen auf die Stimmzettel zu übernehmen.

Die volle Angabe des Vor- und Familiennamens dient der zweifelsfreien Identifizierung der Spitzenkandidaten für die Wähler. Diese Bewerber der Liste sind regelmäßig ein wesentlicher Faktor bei der Wahlentscheidung der Wähler. Fehlen Angaben, ist die Wahl regelmäßig anfechtbar (OVG NW 29.1.1997 – 1 A 4826/96.PVL – PersR 1998, 163; Schlatmann in Lorenzen u. a. § 25 WO-BPersVG Rn. 5; Ilbertz in Ilbertz/Widmaier/Sommer § 25 WO-BPersVG Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8a).

Die Amtsbezeichnung zeigt bei Beamten auf, welches Amt er ausübt, die Funktionsbezeichnung weist bei Arbeitnehmern auf ihre Tätigkeit hin. Die Angabe der Gruppenzugehörigkeit lässt eine gruppenfremde Kandidatur sofort erkennen (Noll in Altvater u. a. § 25 WO-BPersVG Rn. 4), die nach § 14 Abs. 2 S. 1 HPVG zugelassen ist. Erfahrungsgemäß bevorzugen viele Wähler jedoch eine Vertretung durch Angehörige der eigenen Gruppe (Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8b). Aus diesem Grund ist die Angabe der Gruppenzugehörigkeit ein wesentlicher und mitteilungspflichtiger Faktor für die Wähler (VG Meiningen 11.11.1998 – 3 P 50020/98.Me – PersV 1999, 234 ), deren Fehlen einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift darstellt und eine Wahlanfechtung rechtfertigt.

Die Aufführung weiterer Bewerber ist unzulässig und ist ein Wahlanfechtungsgrund; dies gilt auch dann, wenn dies bei allen Listen einheitlich geschieht (Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8a). Ebenfalls ist die Aufnahme des Geburtsdatums auf die Stimmzettel in Abs. 2 nicht vorgesehen und unzulässig.

Eine Abweichung von den aufgeführten Angaben ist ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Sie würde bei einer Wahlanfechtung zur Ungültigkeit der Wahl führen. Eine Ausnahme davon gibt es nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung das Wahlverhalten im konkreten Fall unbeeinflusst geblieben ist, weil alle Wähler hinreichend über die jeweils an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber informiert waren (OVG NW 29.1.1997 – 1 A 4826/96.PVL – PersR 1998, 163; VG Meiningen 11.11.1998 – 3 P 50020/98.Me – PersV 1999, 234 ; Schlatmann in Lorenzen u. a. § 25 WO-BPersVG Rn. 5; Ilbertz in Ilbertz/Widmaier/Sommer § 25 WO-BPersVG Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8a).

Bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind (§ 12 Abs. 2 S. 2 ) ist auch das Kennwort anzugeben. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Abs. 2 letzter Halbsatz („bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben“). Es wird üblicherweise den Angaben zu den Spitzenbewerbern vorangestellt (s. auch § 8 Rn. 56 ff. ). Das Kennwort der Liste bezieht sich auf die legitime Wahlwerbung der einzelnen Listen und „soll den Wählern helfen, die Wahlvorschläge den in der Zeit vor der Wahl erfolgten Mitteilungen der Listen an die Wählerschaft zuzuordnen“ (Fischer/Goeres/Gronimus § 25 WO-BPersVG Rn. 8d).

In der Kabinettsvorlage zur WO 1992 war noch die Formulierung „der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber“. Mit Beibehaltung der Regelung, dass männliche und weibliche Bewerber getrennt aufzuführen sind, wurde wieder auf die zuletzt (WO 1996) gültige Formulierung zurückgegriffen.