Abs. 7 regelt die Zulässigkeit untergeordneter baulicher Anlagen in Af. und ohne eigene Af. Die Vorschrift erlaubt nicht nur Grenzbauten und Gebäudeanbauten, sondern auch grenz- und gebäudenahe Bauten. Abs. 7 erfasst in Nr. 1 Garagen (insbesondere von Grenzgaragen) und ihre Nebenräume, Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, in Nr. 2 gebäudeunabhängige Solaranlagen und in Nr. 3 Stützmauern und geschlossene Einfriedungen. Die Erleichterungen für die Anlagen des Abs. 7 gelten kraft Gesetzes, eine Abweichensentscheidung (Art. 63 Abs. 1) ist nicht erforderlich.
Durch das ÄndG 21 ist Abs. 9 a. F. aufgrund der Streichung der Abs. 6 a. F. und Abs. 7 a. F. in Abs. 7 n. F. aufgegangen. Auch inhaltlich hat Abs. 7 mit Wirkung vom 1.2.2021 Änderungen erfahren: Die Regelung für Grundstücke mit besonders langen Grenzen (sog. 42-m-Privileg) wurde gestrichen. Zudem werden nun in Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Dachhöhen verstärkt zur mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Traufseitig bleibt die Dachhöhe bei einer Neigung bis 45 Grad unberücksichtigt; bei einer Neigung mehr als 45 Grad bis 70 Grad wird die Höhe zu einem Drittel, bei mehr als 70 Grad wird die Dachhöhe voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Durch das ÄndG 21 wurde die Giebelseite zunächst voll berücksichtigt, was dazu geführt hätte, dass es unattraktiv gewesen wäre, Grenzanlagen giebelseitig zum Nachbargrundstück zu positionieren, da bei einer traufseitigen Positionierung die Dachhöhe bis 45 Grad bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe unberücksichtigt geblieben wäre. Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert: Durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25. Mai 2021 (GVBl. 2021, S. 286) wurde Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1. Juni 2021 dahingehend abgeändert, dass Giebelflächen bei einer Dachneigung bis 45 Grad unberücksichtigt bleiben.
Insgesamt wirken die Änderungen im Grundsatz als Einschränkung der Privilegierung und sind das Ergebnis der Verkürzung der Abstandsflächen nach Abs. 5 Satz 1.