Schlagworte Arbeitsvertrag

IBegriff und Abgrenzung

Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags wird ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber begründet. Nach der gesetzlichen Systematik ist der Arbeitsvertrag ein Unterfall des Dienstvertrags und somit ein schuldrechtlicher Vertrag. Der Arbeitsvertrag gehört somit zur Familie der typischen Schuldverhältnisse des BGB; er ist ein Austauschvertrag, dessen Hauptleistungspflichten – die Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht – im Synallagma stehen. Gesetzlich definiert ist der Arbeitsvertrag als solcher seit dem 1.4.2017. Die Definition steht nun in § 611a BGB. Danach wird gemäß § 611a Abs. 1 S. 1 BGB durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Legaldefinition des Weisungsrechts, welches Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Der Arbeitgeber wird dagegen in § 611a Abs. 2 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Die Abgrenzung eines Arbeitsvertrages zu anderen Dienstverträgen kann in Grenzfällen schwierig sein. Sie liegt im Wesentlichen darin, dass beim Arbeitsvertrag der Dienstleistende in Bezug auf die Art der Tätigkeit, den Arbeitsort und die Arbeitszeit an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Die Abgrenzung zu einem Dienstvertag liegt somit in der persönlichen Abhängigkeit. Ein selbstständiger Dienstleistender (auch freier Mitarbeiter genannt) bestimmt den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Art der Durchführung der Tätigkeit selbst. Es besteht eine persönliche, wirtschaftliche und soziale Unabhängigkeit. Bei der Abgrenzung eines Arbeitsvertrages zu einem Werkvertrag unterscheidet sich die beiden Vertragstypen dadurch, dass bei Letzterem ein bestimmtes Werk (also ein konkreter Erfolg), nicht dagegen eine bestimmte Tätigkeit (sprich „nur“ die Arbeitsleistung) geschuldet wird. Für die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag kommt es daher darauf an, ob der Auftragnehmer seine Pflichten erfolgsorientiert oder tätigkeitsbezogen wahrnimmt. Näheres zur Abgrenzung Arbeitnehmer/Freier Mitarbeiter unter Scheinselbstständigkeit

Eine Abgrenzung ist insbesondere deshalb relevant, da bei einem Arbeitsverhältnis besondere Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnisse bestehen. § 611a BGB ist somit eine übergreifende Schutznorm zu Gunsten abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Liegt ein Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB vor, findet das gesamte arbeitsrechtliche Schutzrecht Anwendung, da Anknüpfungspunkt der Arbeitsvertrag bzw. der Begriff des Arbeitnehmers ist.

Durch die im Einzelfall vereinbarten Vertragsbedingungen lässt sich also grundsätzlich festlegen, ob ein Arbeitsvertrag oder z. B. freie Mitarbeit beabsichtigt wurde. Entscheidend ist allerdings nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern der tatsächliche Wille der Vertragspartner. Somit kann auch ein als Dienstvertrag überschriebenes Vertragsverhältnis durch die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsvertrag sein, mit allen Folgen, die sich hieraus ergeben.

Wichtig!

Es sollte von Anfang an Klarheit darüber herrschen, ob ein Arbeitsverhältnis gewollt ist oder freie Mitarbeit. Es kommt nicht auf die Bezeichnung des Vertrages an, sondern auf die tatsächliche Durchführung.