Geringfügige BeschäftigungMidijob-RegelungUnter einem Midijob versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen € 450,01 und € 1.300,00 bzw. ab 1.10.2022 zwischen € 520,01 und € 1.600,00 im Monat liegt und die Grenze von € 1.300,00 bzw. ab 1.10.2022 € 1.600,00 im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Die Erzielung eines Arbeitsentgelts innerhalb dieses Übergangsbereichs (früher: Gleitzone) ist stets sozialversicherungspflichtig. Allerdings wird nur ein ermäßigter Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung erhoben. Dieser wird bei einem Arbeitsentgelt von € 450,01 bzw. ab 1.10.2022 € 520,01 aus rund 4 % des Arbeitsentgelts berechnet und steigt dann an, bis er bei einem Arbeitsentgelt von € 1.300,00 bzw. ab 1.10.2022 € 1.600,00 den vollen Arbeitnehmerbeitrag erreicht. Zur Ermittlung des jeweils fälligen Arbeitnehmerbeitrags wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt durch Verwendung einer „Gleitzonenformel“ verändert und so die Beitragsbemessungsgrundlage auf Seite des Arbeitnehmers modifiziert. Die in § 163 Abs. 10 SGB VI geregelte Gleitzonenformel lautet: „F × 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] × F) × (Arbeitsentgelt – 450)“. Ab 1.10.2022 wird diese Formel anzupassen sein und lauten: „F × 520 + ([1.600 / (1.600-520)] – [520/(1.600-520)] × F) × (Arbeitsentgelt – 520). Der Faktor F wird hierbei jedes Jahr durch das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu angepasst und liegt für 2022 bei 0,7509.
Der Arbeitgeber hat im Gegensatz zum Arbeitnehmer dagegen auch in der Gleitzone den vollen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu entrichten.