Anhörung des Betriebsrats/Personalrates
Mitzuteilende Umstände:
-
Personalien des Beschäftigten
-
Art und Gründe der Kündigung
-
Kündigungsfrist und Beendigungszeitpunkt
Handlungsmöglichkeiten des Personal-/Betriebsrates:
Ende der Äußerungsfrist:
-
Zustimmung
-
Abschließende Äußerung, dass keine Stellungnahme zur Kündigung abgegeben wird
-
Keine Erklärung
-
Äußerung von Bedenken bzw. Ablehnung gemäß § 85 Abs. 1 S. 3 BPersVG
-
Widerspruch gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
-
Unverzügliche und umfassende Unterrichtung über die Kündigungsumstände (vgl. Anhörung Betriebsrat/Personalrat)
-
Der Schwerbehindertenvertretung muss eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt werden, § 178 Abs. 2 SGB IX enthält keine ausdrückliche Äußerungsfrist, der Arbeitgeber kann sich aber an den Äußerungsfristen orientieren, die er gegenüber dem Betriebsrat einzuhalten hat.
Handlungsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung:
-
Zustimmung
-
Abschließende Äußerung, dass keine Stellungnahme zur Kündigung abgegeben wird
-
Keine Erklärung
-
Äußerung von Bedenken. Der Arbeitgeber muss diesen Bedenken allerdings nicht folgen und kann die Kündigung auch entgegen diesen aussprechen.
Ende der Äußerungsfrist:
Die Kündigung darf erst erklärt werden, wenn
□
der Betriebsrat eine abschließende Erklärung zur Kündigung abgegeben hat, oder
□
nach Ablauf von drei Tagen bei einer außerordentlichen Kündigung, bzw.
□
nach Ablauf einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung (auch wenn diese nur hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung erklärt wurde).
□
ggf. der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.
□
die Schwerbehindertenvertretung eine abschließende Erklärung zur Kündigung abgegeben hat, oder
□
nach Ablauf von einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (etwa drei Tage bei einer außerordentlichen Kündigung bzw. nach Ablauf etwa einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung [auch wenn diese nur hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung erklärt wurde]).
□
Einholung einer behördlichen Zustimmung
□
bei Schwerbehinderten (§ 168 SGB IX)
□
bei Schwangeren während Schwangerschaft, nach Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 2 MuSchG)
□
bei Elternzeit (§ 18 BEEG)
□
bei Pflegezeit (§ 5 Abs. 2 PflegeZG)
□
Anzeige bei Behörden
□
bei Massenentlassungen (§ 17 Abs. 1 KSchG)
□
Bei betriebsbedingter Kündigung ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zur Beanspruchung der gesetzlichen Abfindung gemäß § 1a KSchG für den Fall des Klageverzichts eingeräumt werden soll.