Stichworte Kündigung J. Checkliste

II.Maßnahmen vor Ausspruch der Kündigung

Anhörung des Betriebsrats/Personalrates

Mitzuteilende Umstände:

  • -

    Personalien des Beschäftigten

  • -

    Art und Gründe der Kündigung

  • -

    Kündigungsfrist und Beendigungszeitpunkt

Handlungsmöglichkeiten des Personal-/Betriebsrates:

Ende der Äußerungsfrist:

  • -

    Zustimmung

  • -

    Abschließende Äußerung, dass keine Stellungnahme zur Kündigung abgegeben wird

  • -

    Keine Erklärung

  • -

    Äußerung von Bedenken bzw. Ablehnung gemäß § 85 Abs. 1 S. 3 BPersVG

  • -

    Widerspruch gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

  • -

    Unverzügliche und umfassende Unterrichtung über die Kündigungsumstände (vgl. Anhörung Betriebsrat/Personalrat)

  • -

    Der Schwerbehindertenvertretung muss eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt werden, § 178 Abs. 2 SGB IX enthält keine ausdrückliche Äußerungsfrist, der Arbeitgeber kann sich aber an den Äußerungsfristen orientieren, die er gegenüber dem Betriebsrat einzuhalten hat.

Handlungsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung:

  • -

    Zustimmung

  • -

    Abschließende Äußerung, dass keine Stellungnahme zur Kündigung abgegeben wird

  • -

    Keine Erklärung

  • -

    Äußerung von Bedenken. Der Arbeitgeber muss diesen Bedenken allerdings nicht folgen und kann die Kündigung auch entgegen diesen aussprechen.

Ende der Äußerungsfrist:

Die Kündigung darf erst erklärt werden, wenn

  • der Betriebsrat eine abschließende Erklärung zur Kündigung abgegeben hat, oder

    • nach Ablauf von drei Tagen bei einer außerordentlichen Kündigung, bzw.

    • nach Ablauf einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung (auch wenn diese nur hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung erklärt wurde).

  • ggf. der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.

  • die Schwerbehindertenvertretung eine abschließende Erklärung zur Kündigung abgegeben hat, oder

    • nach Ablauf von einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (etwa drei Tage bei einer außerordentlichen Kündigung bzw. nach Ablauf etwa einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung [auch wenn diese nur hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung erklärt wurde]).

  • Einholung einer behördlichen Zustimmung

  • Anzeige bei Behörden

  • Bei betriebsbedingter Kündigung ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zur Beanspruchung der gesetzlichen Abfindung gemäß § 1a KSchG für den Fall des Klageverzichts eingeräumt werden soll.