C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z F

Fahrten zwischen Wohnung und erster TätigkeitsstätteFahrtkostenersatzFahrtkostenzuschüsse

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

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Neu im August

TOP-Thema: BFH-Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Beruflich veranlasste Fahrtkosten von Arbeitnehmern sind grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem seit 1.1.2014 geltenden Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ (zuvor: regelmäßige Arbeitsstätte). Werbungskosten liegen hier nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer vor. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber vorzunehmen, die dauerhaft, das heißt unbefristet, für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen längeren Zeitraum als 48 Monate sein muss. Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers kommt es seit 1.1.2014 nicht mehr an. Vgl. zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte auch die umfangreichen Ausführungen und zahlreichen Beispiele in Anhang 4 unter Nr. 3.

Der Bundesfinanzhof hat in insgesamt sechs Urteilen zur seit 2014 geltenden Rechtslage Folgendes entschieden:

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    Auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) komme als großräumige erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Fliegendes Personal – wie Piloten oder Flugbegleiter –, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsrechtlich geschuldet werden (wie z. B. Flugvor- und Flugnachbereitung), hat dort seine erste Tätigkeitsstätte. Entsprechendes gilt für das Bodenpersonal, wie z. B. eine auf dem gesamten Flughafengelände an wechselnden Kotrollpunkten eingesetzten Luftsicherheitskontrollkraft.

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    Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst verfügt an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und zu dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören, über eine erste Tätigkeitsstätte. Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit kommt es nicht an. Eine Zuordnung zum Dienstsitz ist unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.

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    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen liegt schließlich eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll; eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte komme bei befristeten Arbeitsverhältnissen nicht in Betracht. Erfolgt während der Befristung die Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt Reisekostengrundsätze anzuwenden sind.

Der Bundesfinanzhof hat gegen die gesetzlichen Neuregelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da Arbeitnehmer sich in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken können.

(BFH-Urteile vom 4.4.2019 VI R 27/17, vom 10.4.2019 VI R 6/17, vom 10.4.2019 VI R 17/17, vom 11.4.2019 VI R 36/16, vom 11.4.2019 VI R 40/16 und vom 11.4.2019 VI R 12/17)

Neues und Wichtiges auf einen Blick:

1.Steuerpflichtiger Arbeitgeberersatz für Pkw-Fahrtkosten

Der Arbeitgeberersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Pkw ist steuerpflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je vollen Entfernungskilometer ist aber möglich und führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Ebenfalls steuerpflichtig ist der Arbeitgeberersatz für Fahrtkosten mit einem Pkw, wenn im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit dauerhaft Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet vorliegen, da auch in diesen beiden Fällen die Entfernungspauschale anzusetzen ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen und Beispiele unter der nachfolgenden Nr. 2 Buchstabe c zur Fahrtätigkeit und bei den Stichwörtern „Entfernungspauschale“ unter Nr. 11 sowie „Weiträumiges Tätigkeitsgebiet“ unter Nr. 3). Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitgebersatzes mit 15 % in Höhe der Entfernungspauschale ist möglich.

2.Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel

Ab 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei (§ 3 Nr. 15 Sätze 1 und 2 EStG). Die Fahrten müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden; die Steuerbefreiung gilt also für JobTickets und auch für die BahnCard, kommt aber u. a. nicht bei Benutzung eines Taxis, Mietwagens oder Pkw (privater Pkw oder Firmenwagen) zur Anwendung. Die Arbeitgeberleistungen müssen zudem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden mit der Folge, dass eine Gehaltsumwandlung nicht zulässig ist. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 Satz 3 EStG).

Vgl. auch das Stichwort „Entfernungspauschale“.

3.Steuerfreie Fahrradgestellung

Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer insbesondere zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden ab 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Pedelecs als auch für „normale“ Fahrräder. Sie ist aber nicht anzuwenden für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind; dies ist der Fall, wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer unterstützt (vgl. im Einzelnen das Stichwort „Elektro-Bike“). Wird das Fahrrad (auch) zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, sind die steuerfreien Sachbezüge nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Elektro-Bike“.

4.Pauschalierung des geldwerten Vorteils bei Elektrofahrzeugen

Der Arbeitgeber hat bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 15% zu pauschalieren. Die Pauschalierung ist dabei auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Entfernungspauschale bei den Werbungskosten geltend machen könnte. Vgl. die Erläuterungen und Beispiele unter der nachfolgenden Nr. 8.

Die steuerliche Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, erfolgt durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Das bedeutet, dass bei der Bruttolistenpreisregelung der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten angesetzt wird. Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaige steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

Vgl. die Ausführungen und Beispiele unter der nachfolgenden Nr. 8 Buchstabe a.

5.Pauschalierung bei 0,002 %-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird in der Regel nach der 0,03 %-Bruttolistenpreisregelung (Monatswert) ermittelt. Alternativ kann die Vorteilsermittlung auch nach der 0,002 %-Bruttolistenpreisregelung anhand der Anzahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich durchgeführten Fahrten ermittelt werden. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber ab 1.1.2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 8 Buchstabe b.