C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z R

Dienstreise

Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten

Neu im August

Mahlzeitengestellung im Ausland

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Ausland wird die in Betracht kommende Verpflegungspauschale gekürzt, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Der Kürzungsbetrag beträgt bei Zurverfügungstellung eines Frühstücks 20% und bei Zurverfügungstellung eines Mittag- oder Abendessens jeweils 40% der Verpflegungspauschale für 24 Stunden. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleibt insoweit, als Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, deren Preis 60 € übersteigt und die daher beim Arbeitnehmer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern sind. Zu beachten ist, dass die Preisgrenze von 60 € sowohl bei Mahlzeitengestellungen im Inland als auch im Ausland gilt. Eine Staffelung aufgrund der unterschiedlichen Preisverhältnisse vor Ort wird hier nicht vorgenommen.

Beispiel

Arbeitnehmer A fährt im August 2019 aus beruflichen Gründen für fünf Tage nach Norwegen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für vier Übernachtungen mit Halbpension (Frühstückspreis 35 €, Abendessenpreis 90 €).

Der Arbeitnehmer hat am Anreisetag und am Abreisetag Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 53 €, die am Abreisetag wegen der Frühstücksgestellung um 16 € (= 20% von 80 €) zu kürzen ist. An den verbleibenden drei Tagen beträgt die Verpflegungspauschale 80 € und ist wegen der Frühstücksgestellung um jeweils 16 € zu kürzen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale wegen der Abendessen ist nicht vorzunehmen, da der Preis der dem Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeit 60 € übersteigt. Die Mahlzeiten sind vielmehr vom Arbeitnehmer nach seinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit dem tatsächlichen Preis (jeweils 90 €) zu versteuern.

Hinweis: Bei einer Mahlzeitengestellung im Rahmen einer vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsfreundebewirtung müsste der Arbeitnehmer die Mahlzeiten im Hinblick auf den lediglich 70%igen Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten beim Arbeitgeber nicht versteuern. Die für den jeweiligen Tag in Betracht kommende Verpflegungspauschale wäre allerdings wegen der Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers dennoch um 32 € (40% von 80 €) zu kürzen.

Zu sämtlichen Fragen betreffend Mahlzeitengestellungen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 4 Nr. 10.

(§§ 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9, 9 Abs. 4a EStG)

Neu im Juni

Unterkunftskosten bei Familienmitnahme

Behält der Arbeitnehmer bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit seine bisherige Wohnung bei und unterhält er am Beschäftigungsort eine weitere Wohnung, können die beruflich veranlassten Unterkunftskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Wird die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch von Familienangehörigen des Arbeitnehmers genutzt, sind die Aufwendungen grundsätzlich in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann aber bei Nutzung einer Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort im Inland bei Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1000 € monatlich von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden. Betragen die Aufwendungen mehr als 1000 € monatlich, können nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch die beruflich veranlasste, alleinige Nutzung des Arbeitnehmers verursacht sind. Hierzu kann die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. die Ausführungen in Anhang 4 Nr. 8 Buchstabe b sowie die dortigen Beispiele D und E).

Da es sich bei der 60 qm-Regelung um eine „Kann-Regelung“ handelt, bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, einen anderen beruflichen Anteil der Unterkunftskosten glaubhaft darzulegen. Dies kann auch durch eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen geschehen. Dabei ist der Gesamtaufwand nach Köpfen aufzuteilen und im Anschluss zugunsten des Arbeitnehmers eine Korrektur in Höhe von 20% des Gesamtaufwands (= Sockelbetrag für Einpersonenhaushalt) vorzunehmen.

Beispiel

Ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer wohnt – unter Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Ausland – mit seiner Ehefrau und einem Kind in einem 200 qm großen Haus am auswärtigen, inländischen Beschäftigungsort. Die Aufwendungen für das Haus betragen monatlich 2000 €.

Jährlicher Aufwand für das Haus am auswärtigen, inländischen Beschäftigungsort

24 000 €

Nicht berücksichtigungsfähiger Mehraufwand für Ehefrau und Kind 2/3

16 000 €

Auf den Arbeitnehmer entfallender beruflicher Aufwand

8 000 €

zuzüglich Sockelbetrag für Einpersonenhaushalt 20% von 24 000 €

4 800 €


Beruflich veranlasste Unterkunftskosten

12 800 €

(BFH-Urteil vom 3.7.2018 VI R 55/16, BFH/NV 2018 S. 1145)