Zum 1.4.2003 wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt, nach welcher Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der sich an die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anschließenden Gleitzone zwar versicherungspflichtig sind, der Arbeitnehmer allerdings nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Ursprünglich galt die Gleitzone für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 € bis 800,00 €. Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurden die monatlichen Arbeitsentgeltgrenzen zum 1.1.2013 angehoben. Danach liegt seit dem 1.1.2013 ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 € bis 850,00 € im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) tritt zum 1.7.2019 an die Stelle der Gleitzone der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV, dessen Regelungen für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1.300,00 € im Monat die Zahlung eines reduzierten Beitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorsehen.
Neben der Anhebung der Entgeltobergrenze von 850,00 € auf 1.300,00 € unterscheidet sich der Übergangsbereich von der bisherigen Gleitzone darin, dass die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung für die Beschäftigten zu keinen geringeren Rentenansprüchen mehr führen werden. Daher ist die bisher vorhandene Möglichkeit für die Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nicht übernommen worden.
Das bedeutet auch, dass die bisherigen Übergangsregelungen zum 30.6.2019 auslaufen und ab 1.7.2019 für die noch bestehenden Beschäftigungen mit einem Entgelt im Übergangsbereich zwischen 450,01 € und 1300 € ausnahmslos die besonderen Regelungen für die Ermittlung der reduzierten Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer und der Beitragstragung gelten.
Für die Zeit vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 gelten die bisherigen Regelungen zur Gleitzone.