Stärkstes Beteiligungsrecht der MAV ist die uneingeschränkte Mitbestimmung in den abschließend aufgeführten Fällen der §§ 39 und 40, in denen die MAV sowohl sachliche als auch rechtliche Gründe für und wider eine beabsichtigte Maßnahme prüfen muss, während sie in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung nach §§ 42 und 43 lediglich die in § 41 Abs. 1 Buchst. a aufgeführten rechtlichen bzw. in Buchst. b genannten sachlichen Gründe zu prüfen hat.