Eine Definition des Begriffs „häusliche Gemeinschaft“ ist im BayRKG nicht erfolgt. Eine Umschreibung des Begriffs „häusliche Gemeinschaft“ ist jedoch in Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) erfolgt. Die „häusliche Gemeinschaft“ setzt nach Art. 2 Abs. 3 BayUKG ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus. Die Begriffsbestimmung gilt auch für die „häusliche Gemeinschaft“ im Sinne des Reisekostenrechts (Abs. 1 Satz 2), das sich vom Umzugskostenrecht ableitet und muss auch hinsichtlich des BayRKG in gleichem Sinne verstanden werden. Eine entsprechende Definition der „häuslichen Gemeinschaft“ enthält auch Nr. 33.1.3.2 BayVV-Versorgung, siehe Rd.Nr. 37.
Wegen des Begriffs „in häuslicher Gemeinschaft lebend“ siehe die nachstehende Definition zu dem gleichlautenden Begriff im Umzugskostenrecht (Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayUKG) bzw. nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG i. V. m. Nr. 33.1.3.2 BayVV-Versorgung):
Nach Art. 2 Abs. 3 BayUKG setzt eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des Bayerischen Umzugskostengesetzes ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus.
Nummer 33.1.3.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung), FMBek. vom 20.9.2012 Az.: 24 – P 1601 – 043 – 38950/11 (FMBl. S. 394) lautet wie folgt:
„33.1.3.2 Häusliche Gemeinschaft im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist.
Entscheidend für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, ist auch der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt.
Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung z. B.
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zur Schul- und Berufsausbildung,
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bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,
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bei Abordnung des Beamten oder der Beamtin,
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bei Versetzung des Beamten oder der Beamtin, solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel herrscht,
wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben.“
Die „häusliche Gemeinschaft“ setzt nach dem BayUKG ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus (Art. 2 Abs. 3 BayUKG). Die häusliche Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch einen tatsächlichen Zustand, der sich regelmäßig aus dem gemeinsamen Wohnen und einer gemeinsamen Haushaltsführung in einer gemeinsamen Wohnung ergibt. Die häusliche Gemeinschaft allein aus rechtlichen Beziehungen irgendwelcher Art abzuleiten (z. B. aus der Unterhaltspflicht für Kinder), sind für die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft nicht ausreichend (vgl. OVG Münster, Urt. vom 9.10.1974 – I A 23/74–10 [5] K 1443/72 Köln).
Die Nutzungsberechtigung und Anteilsrechte der Mieter oder der Wohnungs- oder Hauseigentümer sind keine entscheidenden Merkmale für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Alleinig maßgebend ist, ob der Berechtigte mit den in Abs. 1 Satz 2 genannten Personen tatsächlich zusammenlebt und zusammenwohnt. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn eine häusliche Gemeinschaft z. B. in der Wohnung
des Berechtigten besteht.
Die Dienstreisende H. zieht nach dem Tod ihrer Mutter mit ihrer Familie in das Haus ihres Vaters und nimmt diesen in ihre häusliche Gemeinschaft auf. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 liegen vor, auch wenn H. nicht Eigentümer des Hauses ist.
Nicht gefordert ist aber ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung. Alternativ hierzu erfüllt auch ein Zusammenleben in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus die Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft (vgl. Art. 2 Abs. 3 BayUKG).
Bei Ehegatten ist für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft nicht die volle Lebensgemeinschaft zu fordern. Es wird daher bei ernsthaften ehelichen Zerwürfnissen zwischen einem Dienstreisenden und seinem am bisherigen Dienstort zurückgebliebenen Ehegatten darauf ankommen, welche Kontakte der Dienstreisende mit seiner Familie weiterhin pflegt, insbesondere ob er sie besucht, ob die wirtschaftliche Lebensgemeinschaft aufrechterhalten wird. Ein wichtiges Anzeichen wird sein, ob die persönliche Habe des Dienstreisenden in der bisherigen Familienwohnung verbleibt. Auf Grund der äußeren Umstände muss dann festgestellt werden, ob noch von einer gelockerten häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden kann (vgl. Urt. d. VGH Baden-Württemberg vom 29.10.1968 – IV 643/66 –, ZBR 1970 S. 64).
Die in Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung erstreckt sich nicht nur auf Dienstreisende, die mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, sondern seit 1.1.2011 auch auf Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), die mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. §§ 12 und 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 5.8.2010, GVBl. S. 410, 615, siehe Anh. A Nr. 70.8).
Bei vorübergehender Abwesenheit oder nur vorübergehender Anwesenheit in einer häuslichen Gemeinschaft gelten die Regelungen der Nr. 33.1.3.2 BayVV-Versorgung entsprechend (siehe hierzu auch Rd.Nr. 37 sowie Rd.Nrn. 73 und 75 zu § 3 Abs. 2 BayTGV, Teil II Nr. 2).
Eine vorübergehende Abwesenheit unterbricht nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft; ebenso wenig begründet eine vorübergehende Anwesenheit die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft. Eine vorübergehende Abwesenheit wird z. B. in der Regel bei einer Abwesenheit wegen Abordnung, Schul- oder Berufsausbildung, Ableistung des Grundwehrdienstes oder Krankenhausbehandlung anzunehmen sein, wenn vorher die häusliche Gemeinschaft bestanden hat; hierunter fällt auch eine von dem Dienstreisenden nicht zu vertretende Abwesenheit wegen einer längeren Dienstreise.
Die Ableistung des Wehrdienstes als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit eines Kindes des Dienstreisenden dürfte das Ausscheiden aus der häuslichen Gemeinschaft zur Folge haben. Eine andere Beurteilung ergibt sich bei Soldaten auf Zeit für eine Verpflichtungszeit von nur zwei Jahren, wenn in dieser Zeit die Verbindung mit dem Elternhaus aufrechterhalten wird; von einem Aufrechterhalten der Verbindung zum Elternhaus kann ausgegangen werden, wenn der Soldat auf Zeit in dem Zweijahreszeitraum einen Teil seiner freien Zeit zusammen mit der Familie verbringt und im Elternhaus auch seinen persönlichen Besitz zurückgelassen hat. Die Abwesenheit ist insgesamt als nur vorübergehend anzusehen, wenn vom subjektiven Willen der Beteiligten ausgegangen werden kann, dass auch nach Ablauf der Verpflichtungszeit von zwei Jahren die häusliche Gemeinschaft fortgesetzt wird; in diesem Fall liegt eine Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft während der Dienstzeit nicht vor.
Nicht als vorübergehend ist die Abwesenheit in der Regel z. B. bei dauernder Unterbringung in einem Altersheim oder in einer Heilanstalt anzusehen; bei der Beurteilung, ob durch die Unterbringung die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, ist auch der Wille zur Aufhebung zu berücksichtigen. Als vorübergehende Anwesenheit ist in der Regel der besuchsweise Aufenthalt zu betrachten.
Mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben in der Regel auch Kinder, die in einem Internat untergebracht sind, wenn die häusliche Gemeinschaft bereits vorher bestanden hat und nach Ende des Internatsaufenthaltes wieder aufgenommen werden soll, sofern ein Wille der Beteiligten zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht feststellbar ist (vgl. Urt. des OVG Münster vom 7.8.1973 – I A 378/72 –; DÖD 1975 S. 162).
Zur näheren Auslegung des Begiffs „häusliche Gemeinschaft“ kann auch Nr. 33.1.3.2 BayVV-Versorgung (siehe Anh. A Nr. 110) herangezogen werden.