§ 1 regelt abschließend die Bestandteile und Formen der Reisekostenvergütung. Nach § 3 Absatz 1 haben die Dienstreisenden auf Antrag einen Anspruch auf die Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Begriff der „notwendigen Reisekosten“ ist dahingehend auszulegen, dass neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Aspekte der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit einzubeziehen sind, selbst wenn dadurch höhere Reisekosten entstehen. Die Umweltverträglichkeit beschreibt die Auswirkungen der Dienstreisen auf die Schutzgüter Böden, Gewässer, Luft, Klima, Menschen, Tiere und Pflanzen. Nachhaltigkeit berücksichtigt die Auswirkungen des heutigen Dienstreiseverhaltens auf die Umwelt künftiger Generationen. Maßstab ist in erster Linie die Einsparung von CO2-Emissionen. Soweit die notwendigen Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen, sind sie zu erstatten. Die Ziele der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit sind somit aufgrund des Begriffs „notwendige Reisekosten“ nicht absolut, sondern haben sich auch an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu messen. Ziel des Gesetzgebers ist somit ein möglichst geringer Einsatz natürlicher Ressourcen (Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit) und gleichzeitig ein möglichst geringer Einsatz finanzieller Ressourcen bei der Durchführung von Dienstreisen.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Reisekostenstellen diese ggf. widerstreitenden Aspekte in der Verwaltungspraxis in Einklang bringen können. Insbesondere die Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie und die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung, werden den Begründungsaufwand erhöhen, weshalb eine Dienstreise nicht durch eine Videokonferenz ersetzt werden kann.
Dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/13900) folgend, in dem sie sich und folglich die gesamte Bundesverwaltung zur Durchführung von klimaneutralen Reisen verpflichtet, soll insbesondere mit der Wahl des Reisemittels ein geringer CO2-Ausstoß bzw. eine CO2-Neutralität erreicht werden.
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2513) verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen zu mindern, so dass eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Zur Erreichung dieses Ziels wurden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges festgelegt.
Aufgrund verschiedener Verfassungsbeschwerden gegen das KSG kommt das BVerfG mit Beschluss vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20) zu dem Ergebnis, dass zwar nicht festgestellt werden könne, dass der Gesetzgeber mit dem KSG von 2019 gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Menschen vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen oder gegen das Klimaschutzgebot des Artikels 20a GG verstoßen habe. Gleichwohl greift aus der Sicht des BVerfG das Gesetz zu kurz. Die Regelungen über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen seien insofern mit Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten. Das BVerfG weist darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, in Zukunft unter möglicherweise noch ungünstigeren Bedingungen ergriffen werde müssten und dann Freiheitsbedürfnisse und -rechte weit drastischer beschneiden würden. Das BVerfG hat daher den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 2022 hierzu Regelungen zu treffen.
Das erste Gesetz zur Änderung des KSG vom 18.8.2021 (BGBl. I S. 3905) sieht nunmehr folgende nationalen Klimaschutzziele vor: Das Emissionsreduktionsziel für das Jahr 2030 wird auf eine Senkung um 65 % statt bisher 55 % erhöht, verglichen mit dem Stand von 1990. Neu in das KSG aufgenommen wurde für 2040 die Vorgabe einer CO2-Minderung um 88 %. Bis zum Jahr 2045, bislang 2050, sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.